AGB

Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen (AVB) der SPRiNTUS GmbH

 

§ 1     Allgemeines – Geltungsbereich

1.1     Diese AVB gelten für den gesamten Geschäftsverkehr zwischen der SPRiNTUS GmbH (nachfolgend: „SPRiNTUS“) und ihren Kunden (nachfolgend: „Besteller“), wenn diese Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen sind. Der Besteller hat SPRiNTUS in Vertragsverhandlungen vor Vertragsschluss unverzüglich zu offenbaren, sollte er die Unternehmereigenschaft nach § 14 BGB nicht aufweisen, sondern das Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließen, die überwiegend weder seiner gewerblichen noch selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können.

1.2     Diese AVB gelten ausschließlich für alle künftigen Geschäfte der Vertragspartner. Entgegenstehende, zusätzliche oder von diesen AVB abweichende Bedingungen des Bestellers werden nicht Vertragsinhalt, es sei denn, SPRiNTUS hätte ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt. Diese AVB gelten auch dann, wenn SPRiNTUS in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen die Lieferung vorbehaltlos ausführt oder diese AVB bei zukünftigen Geschäften nicht im Einzelfall beifügt.

1.3     Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Besteller haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AVB. Mündliche Erklärungen vor oder bei Vertragsschluss sind nur verbindlich, wenn sie schriftlich bestätigt werden.

1.4     Vertragssprache ist deutsch. Die deutsche Version der AVB ist bei Auslegungsfragen und Streitigkeiten maßgeblich.  

 

§ 2     Angebot und Vertragsschluss

2.1     Angebote von SPRiNTUS sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindliches Angebot bezeichnet sind. Sie stellen nur die Einladung an den Besteller dar, ein entsprechendes Angebot durch Abgabe einer Bestellung SPRiNTUS zu unterbreiten.

2.2     Bestellungen des Bestellers enthalten verbindliche Angebote. SPRiNTUS kann Bestellungen innerhalb von 14 Tagen nach ihrem Zugang annehmen. Die Annahme von Bestellungen erfolgt durch eine gesonderte Auftragsbestätigung, die Lieferung der bestellten Produkte, die Rechnungsstellung oder die Ausführung der Leistung.

2.3     Maßgeblich für den Zeitpunkt des Vertragsschlusses ist der Zugang der Auftragsbestätigung SPRiNTUS beim Besteller bzw. bei sofortiger Ausführung des Auftrags die Auslieferung der bestellten Produkte. Sollte es im Einzelfall keine Auftragsbestätigung geben oder der Vertrag ohne Auftragsbestätigung zustande kommen, sind für den Inhalt des Vertrages zunächst die Angaben im Angebot und dann in der Rechnung von SPRiNTUS entscheidend. Haben die Vertragspartner ein gemeinsames Dokument über eine Warenlieferung mit darin enthaltenen Vertragsbedingungen unterzeichnet, so steht dieses Dokument einer Auftragsbetätigung gleich.

2.4     Hat der Besteller Einwendungen gegen den Inhalt der Auftragsbestätigung bzw. der übersandten Produkte oder der sonstigen Annahme durch SPRiNTUS, so muss er dagegen unverzüglich gegenüber SPRiNTUS widersprechen. Ansonsten kommt der Vertrag nach Maßgabe und Inhalt der Auftragsbestätigung bzw. sonstigen Annahme zustande.

2.5     Im Onlineshop von SPRiNTUS unter https://shop.sprintus.eu gibt der Besteller durch Anklicken des Buttons „Zahlungspflichtig bestellen“ ein verbindliches Angebot ab. Nach Eingang des Angebots erhält der Besteller eine automatisch erzeugte E-Mail, mit der SPRiNTUS bestätigt, dass die Bestellung eingegangen ist (Eingangsbestätigung). Diese Eingangsbestätigung stellt noch keine Annahme des Angebotes des Bestellers dar. Ein Vertrag kommt erst zustande, wenn SPRiNTUS ausdrücklich die Annahme des Angebotes des Bestellers erklärt, beispielsweise durch eine Auftragsbestätigung per E-Mail, oder die Ware an den Besteller versendet.

2.6     Vom Besteller angeforderte Muster werden je nach im Einzelfall getroffener Absprache von SPRiNTUS gesondert nach Aufwand in Rechnung gestellt.

2.7     SPRiNTUS ist zum Rücktritt berechtigt, wenn der Besteller über seine Kreditwürdigkeit unrichtige Angaben macht, seine Zahlungen eingestellt hat oder über sein Vermögen die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragt wurde und der Besteller nach erneuter Zahlungsaufforderung nicht innerhalb einer Woche die geschuldeten Zahlungen leistet.

2.8     Vertragsschluss und -erfüllung stehen unter dem Vorbehalt, dass keine Hindernisse aufgrund von deutschen, US-amerikanischen sowie sonst anwendbaren nationalen, EU- oder internationalen Vorschriften des Außenwirtschaftsrechts bzw. Embargos oder Sanktionen entgegenstehen. Der Besteller ist für die Einhaltung der Exportkontrollbestimmungen selbst verantwortlich. Er ist insbesondere selbst verpflichtet alle Informationen und Unterlagen beizubringen und Erlaubnisse, Lizenzen, Genehmigungen und Freigaben auf eigene Kosten einzuholen, die für die Ausfuhr, Verbringung bzw. Einfuhr der Produkte benötigt werden. Die Verweigerung einer Ausfuhrgenehmigung berechtigt den Besteller nicht zum Rücktritt vom Vertrag oder zu Schadensersatz.

 

§ 3     Vertragsgegenstand, Änderungen und Produktbeschreibung, Mehr- und Minderlieferungen

3.1     SPRiNTUS liefert die gemäß Auftragsbestätigung bzw. sonstiger Annahme beauftragten Produkte mangelfrei mit den darin genannten Spezifikationen und Verwendungszwecken.

3.2     Handelsübliche oder unwesentliche Änderungen der Ware in Qualität und Quantität werden bei serienmäßiger Herstellung wie auch bei Sonderanfertigung vom Besteller zugestanden. Roh- und Hilfsstoff-Toleranzen, die von SPRiNTUS bzw. ihren Vorlieferanten vorgegeben sind sowie fertigungstechnisch bedingte, nicht vermeidbare Abweichungen keinen Grund für Beanstandungen seitens des Bestellers, soweit die Verwendbarkeit zum vertraglich vereinbarten Zweck nicht beeinträchtigt wird.  

3.3     Bezieht sich der Vertrag auf Produkte, die einer technischen Weiterentwicklung unterliegen, ist SPRiNTUS berechtigt, die Produkte entsprechend dem jeweils aktuellsten Entwicklungsstand zu liefern, soweit die Verwendbarkeit zum vertraglich vereinbarten Zweck nicht beeinträchtigt wird. Ebenso sind Abweichungen, die aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen, zulässig, soweit sie die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen. Der Besteller ist verpflichtet, SPRiNTUS darauf hinzuweisen, falls sein Interesse ausschließlich auf den bestellten Typ beschränkt ist und in keinem Fall von diesem Typ abgewichen werden darf.

3.4     Jede Art von Beschreibungen, Gewichts- und/oder Mengenangaben, insbesondere in Preislisten, Katalogen, Werbung und der Homepage www.sprintus.eu von SPRiNTUS sind lediglich Richt-bzw. Näherungswerte. Sie stellen keine verbindliche Beschaffenheitsangaben dar. Mündliche Angaben zur Beschaffenheit sind nur dann verbindlich, wenn diese von SPRiNTUS schriftlich bestätigt wurden.

3.5     Muster, Datenblätter, technische Merkblätter Kataloge, Preislisten, Werbung oder Angaben auf der Homepage www.sprintus.eu und sonstige Produktangaben von SPRiNTUS begründen ohne ausdrückliche Vereinbarung keine Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantie. Eine Zusicherung bzw. Garantie ist nur dann anzunehmen, wenn SPRiNTUS sie ausdrücklich schriftlich erklärt.

3.6     SPRiNTUS ist nicht verpflichtet, An- / Vorgaben des Bestellers auf ihre Richtigkeit, Vollständigkeit oder rechtliche Konformität zu überprüfen. Für diese An- / Vorgaben übernimmt ausschließlich der Besteller die Verantwortung, auch im Hinblick auf die Haftung für eine etwaige Verletzung gewerblicher Schutzrechte.

3.7     Für Änderungen der Produktbeschaffenheit, die nach der Bestellung vom Besteller veranlasst und von SPRiNTUS bestätigt werden und Einfluss auf die Materialbeschaffung und Fertigung bei SPRiNTUS haben (z.B. Änderung der Stückliste), werden dem Besteller je Änderungsvorgang pauschal Kosten in Höhe von 250,00 EUR berechnet. Der Besteller ist verpflichtet, SPRiNTUS auch alle darüberhinausgehenden Kosten und Schäden, die aus der nachträglichen, vom Besteller veranlassten Änderung resultieren, zu ersetzen.

 

§ 4     Rahmen- bzw. Abrufaufträge

4.1     Rahmen- bzw. Abrufaufträge, sind Aufträge bei denen der Besteller eine bestimmte Produktmenge bestellt hat, die in mehreren Teillieferungen bei fester Termineinteilung bzw. auf Abruf geliefert werden soll. Die Regelungen einer verbindlichen Beauftragung gemäß § 2 finden entsprechend Anwendung und zwar auch bei der Auftragsbestätigung bzw. Lieferung einer Teilmenge für die bestellte Gesamtliefermenge.

4.2     Der Rahmen- bzw. Abrufauftrag hat, sofern nichts anderes vereinbart wird, eine maximale Laufzeit von zwölf Monaten. Restbestände, die vom Besteller nicht innerhalb der Laufzeit abgerufen und abgenommen worden sind, werden am Ende Laufzeit zur Auslieferung und Zahlung fällig und sind vom Besteller abzunehmen.

4.3     Bei Rahmen- bzw. Abrufaufträgen hat der Abruf der einzelnen Lieferungen spätestens 8 Wochen vor einem vereinbarten Lieferdatum durch den Besteller zu erfolgen. Unterbleibt ein Abruf, so ist SPRiNTUS nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist berechtigt, die Produkte zum vereinbarten Lieferdatum an den Besteller zu liefern und in Rechnung zu stellen oder vom Vertrag zurückzutreten und, falls der Besteller schuldhaft gehandelt hat, Schadenersatz statt der Leistung zu verlangen.

4.4     Werden vereinbarte Liefertermine vom Besteller nicht eingehalten, behält sich SPRiNTUS eine Preisänderung auf den Zeitpunkt der Lieferung vor. 

 

§ 5     Preise und Preisanpassung

5.1     Sofern nichts anderes vereinbart ist, gelten die in der Auftragsbestätigung SPRiNTUS genannten Preise in Euro. Die Preise gelten ab Werk für den in der Auftragsbestätigung aufgeführten Leistungs- und Lieferumfang. Nicht eingeschlossen sind Kosten für Verpackung, Fracht, Versicherung, Zoll, öffentliche Abgaben und Umsatzsteuer.

5.2     Die gesetzliche Umsatzsteuer wird in der Rechnung in der am Tage der Rechnungsstellung geltenden Höhe gesondert ausgewiesen. Bei Exportlieferungen gilt dies auch für die Zollgebühren und andere öffentliche Abgaben.

5.3     Soweit zwischen Vertragsschluss und Auslieferung der bestellten Produkte von SPRiNTUS nicht vertretbare und im Zeitpunkt des Vertragsschlusses unvorhersehbare Kostenerhöhungen insbesondere aufgrund von Marktpreis-, Material- und Rohstoffpreisänderungen, eintreten, die dazu führen, dass SPRiNTUS die Produkte von seinem Lieferanten nur zu schlechteren wirtschaftlichen Bedingungen beziehen kann, als dies im Zeitpunkt des Vertragsschlusses mit dem Besteller absehbar war, ist SPRiNTUS berechtigt, die mit dem Besteller vereinbarten Preise im Rahmen der veränderten Umstände und ohne Berechnung eines zusätzlichen Gewinns anzupassen, wenn die Produkte erst mehr als 3 Monate nach Vertragsschluss ausgeliefert werden sollen. Dies gilt auch für Rahmen bzw. Abrufaufträge. Beträgt die Erhöhung des mit dem Besteller vereinbarten Lieferpreises mehr als 15 %, kann der Besteller bezüglich der davon betroffenen Liefermenge von dem Vertrag zurücktreten.

5.4     SPRiNTUS ist berechtigt, ausstehende Lieferungen oder Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder zu erbringen, wenn SPRiNTUS nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Bestellers wesentlich zu mindern geeignet sind und durch welche die Bezahlung offener Forderungen gefährdet wird. Außerdem kann SPRiNTUS in diesem Fall und insbesondere dann, wenn fällige Zahlungen ausbleiben und keine dagegen unstreitigen oder rechtskräftig festgestellten Einwände bestehen, alle ausstehenden Rechnungsbeträge sofort fällig stellen.

 

§ 6     Zahlungsbedingungen

6.1     Soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist, sind alle Rechnungen von SPRiNTUS ohne jeglichen Abzug sofort porto- und spesenfrei auf das auf der Rechnung genannte SPRiNTUS-Konto zu bezahlen, spätestens innerhalb von 8 Tagen nach Rechnungsdatum. Der Abzug von Skonto ist nur bei schriftlicher Vereinbarung zulässig und gilt nur, sofern der Besteller sich nicht mit Zahlungen aus älteren Lieferungen in Rückstand befindet.

6.2     Im Onlineshop von SPRiNTUS unter https://shop.sprintus.eu erfolgt die Zahlung durch den Besteller nach dessen Wahl mittels PayPal, Lastschrift oder Kreditkarte. Bei Zahlung per Lastschrift hat der Besteller die Kosten zu tragen, die infolge einer Rückbuchung einer Zahlungstransaktion mangels Kontodeckung oder aufgrund vom Besteller falsch übermittelter Daten der Bankverbindung entstehen.

6.3     Gerät der Besteller mit einer fälligen Zahlung in Zahlungsverzug, ist SPRiNTUS je Rechnung berechtigt Zinsen ab Fälligkeitsdatum in Höhe von 9 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zuzüglich einer Verzugspauschale von EUR 40,00, angemessener Inkassokosten und Anwaltsgebühren zu erheben und alle ausstehenden Rechnungsbeträge sofort fällig zu stellen. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.

6.4     SPRiNTUS ist berechtigt, Zahlungen des Bestellers zunächst auf dessen älteste Schuld anzurechnen. Sind Kosten und Zinsen entstanden, ist SPRiNTUS berechtigt, die Zahlung auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptforderung anzurechnen.

6.5     Nimmt der Besteller zum vereinbarten Liefertermin, nach Abruf bzw. Ende der Laufzeit eines Rahmen- bzw. Abrufauftrages von ihm beauftragte Produkte nicht ab (Annahmeverzug), tritt die Fälligkeit des Lieferpreises mit dem Datum der Erklärung der Versandbereitschaft ein. SPRiNTUS kann ab dem Zeitpunkt des Annahmeverzuges des Bestellers eine Aufwandspauschale für Lagerkosten verlangen. Diese beträgt ohne besonderen Nachweis 1 % des die betroffene Liefermenge betreffenden Lieferpreises je angefangener Woche des Annahmeverzuges und ist auf 5 % dessen begrenzt. Es bleibt dem Besteller und SPRiNTUS unbenommen, den Nachweis zu führen, dass im Zusammenhang mit der Nichtabnahme von Produkten keine, geringere oder höhere Lagerkosten entstanden sind. Sonstige Ansprüche bleiben hiervon unberührt.

6.6     Gegenforderungen berechtigten den Besteller nur dann zur Aufrechnung, wenn diese unbestritten, von uns schriftlich anerkannt oder rechtskräftig festgestellt sind. Zur Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts ist er nur dann befugt, wenn der unbestrittene, von uns schriftlich anerkannte oder rechtskräftig festgestellte Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.

 

§ 7     Lieferung, Liefer- und Leistungszeit und Teillieferungen

7.1     Inländische Lieferungen erfolgen ab Werk EXW (Incoterms 2020) unserer in der Auftragsbestätigung angegebenen Adresse. Grenzüberschreitende Lieferungen erfolgen, soweit nichts anderes vereinbart ist nach FCA (Incoterms 2020) unserer in der Auftragsbestätigung angegeben Adresse.

7.2     Bei von SPRiNTUS angegebenen Lieferfristen und -terminen handelt es sich um voraussichtliche, unverbindliche Fristen und Termine. SPRiNTUS haftet nicht für Lieferverzögerungen. Lieferfristen und -termine sind für SPRiNTUS nur bindend, wenn diese ausdrücklich schriftlich als verbindlich bezeichnet oder bestätigt worden sind. Soweit nicht anders vereinbart, sind Lieferungen von SPRiNTUS termingerecht erfüllt, wenn die Produkte am Geschäftssitz oder Lager von SPRiNTUS einer Transportperson zum Transport an den Besteller übergeben werden oder SPRiNTUS dem Besteller nach dessen Annahmeverzug die Versandbereitschaft der Produkte mitgeteilt hat.

7.3     Ist eine bestimmte Lieferfrist bzw. Liefertermin von SPRiNTUS nicht ausdrücklich schriftlich zugesagt, erfolgt die Lieferung auf Abruf des Bestellers innerhalb angemessener Zeit frühestens vier Wochen nach Vertragsabschluss.

7.4     Vereinbarte Lieferfristen beginnen nicht vor der vollständigen Beibringung der vom Besteller zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen und Freigaben, der Abklärung aller Fragen sowie dem Eingang einer etwa vereinbarten Anzahlung. Die Einhaltung der Lieferfrist oder des Liefertermins setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung dieser und aller übrigen Mitwirkungsverpflichtungen des Bestellers voraus. Die Einhaltung vereinbarter Lieferfristen und -termine steht zudem unter dem Vorbehalt rechtzeitiger und ordnungsgemäßer Selbstbelieferung von SPRiNTUS.

7.5     Erhält SPRiNTUS auf Grund von ihr nicht zu vertretenden Gründen Lieferungen oder Leistungen von Herstellern, Vorlieferanten oder Subunternehmern trotz ordnungsgemäßer kongruenter Eindeckung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig oder treten Ereignisse höherer Gewalt, d.h. unverschuldete Leistungshindernisse mit einer Dauer von mehr als vier Wochen ein, so wird SPRiNTUS den Besteller rechtzeitig schriftlich darüber informieren. In diesem Fall ist SPRiNTUS berechtigt, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung herauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten, soweit das Leistungshindernis länger als zwei Monate andauert. Der höheren Gewalt stehen gleich Streik, Aussperrung, behördliche Eingriffe, Energie- und Rohstoffknappheit, unverschuldete Transportengpässe, unverschuldete Betriebsbehinderungen zum Beispiel durch Feuer, Wasser und Geräteschäden, Cyberangriffe, Epidemien, Pandemien und alle sonstigen vergleichbaren Behinderungen, die bei objektiver Betrachtungsweise nicht von SPRiNTUS schuldhaft herbeigeführt worden sind.

7.6     Ist ein Liefer- bzw. Leistungstermin oder eine Liefer- bzw. Leistungsfrist verbindlich vereinbart und wird aufgrund von Ereignissen nach vorstehender Ziffer 7.5 diese Frist bzw. dieser Termin um mehr als zwei Monate überschritten oder ist dem Besteller infolge der Verzögerung die Abnahme der Lieferung oder Leistung nicht zumutbar, kann er gegenüber SPRiNTUS nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist mit Ablehnungsandrohung von dem noch nicht erfüllten Teil des Vertrages zurücktreten. Der Eintritt des Lieferverzuges bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften.

7.7     Teillieferungen sind zulässig, wenn die Teillieferung für den Besteller im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist, die Lieferung der restlichen bestellten Produkte sichergestellt ist und dem Besteller hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen, es sei denn SPRiNTUS erklärt sich zur deren Übernahme bereit.

7.8     Kommt SPRiNTUS in Verzug, kann der Besteller -sofern er glaubhaft macht-, dass ihm hieraus ein Schaden entstanden ist – eine Entschädigung für jede vollendete Woche des Verzugs von je 0,5 % - insgesamt jedoch höchstens 5 %- des Warenwerts der Ware, mit der SPRiNTUS in Verzug der Lieferung ist, verlangen. Der Nachweise eines höhen Schadens durch den Besteller bleibt hiervon ebenso unbenommen wie der Nachweis eines geringeren Schadens durch SPRiNTUS.

 

§ 8     Gefahrübergang, Annahmeverzug

8.1     Die Gefahr des zufälligen Unterganges und der zufälligen Verschlechterung der Produkte geht mit deren Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder die sonst zur Ausführung der Versendung an den Besteller bestimmte Person auf den Besteller über. Das gilt auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder eine für den Besteller fracht- bzw. kostenfreie Übersendung vereinbart ist. SPRiNTUS wird die Produkte auf Wunsch und Kosten des Bestellers durch eine Transportversicherung gegen die vom Besteller zu bezeichnenden Risiken versichern.

8.2     Verzögert sich die Übergabe oder Versendung infolge von Umständen, die der Besteller zu vertreten hat, so geht die Gefahr von dem Tag auf den Besteller über, an dem die Produkte versandbereit sind und SPRiNTUS dies dem Besteller angezeigt hat.

8.3     Wählt SPRiNTUS die Versandart, den Versandweg und/oder die Versandperson aus, so haftet SPRiNTUS nur für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit bei der betreffenden Auswahl.

8.4     Bei Produktrücksendungen durch den Besteller trägt dieser die Gefahr der Beschädigung und des zufälligen Untergangs.

8.5     Kommt der Besteller mit der Annahme der Produkte in Verzug, ist SPRiNTUS berechtigt, für jeden Tag des Annahmeverzuges eine Vertragsstrafe von 0,3 % des Auftragswertes, insgesamt maximal jedoch 5 % des Auftragswertes, vom Besteller zu verlangen. Die Geltendmachung weitere Schäden, insbesondere für Lagerkosten nach § 6 6.4, bleibt SPRiNTUS unbenommen. SPRiNTUS ist berechtigt, eine erneute Zusendung der Produkte von der Zahlung des Bestellers der wegen des Annahmeverzugs entstandenen Kosten an SPRINTUS abhängig zu machen.

 

§ 9     Eigentumsvorbehalt, Eigentum

9.1     Die gelieferten Produkte bleiben bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen, die SPRiNTUS aus der Geschäftsverbindung gegen den Besteller zustehen, im Eigentum SPRiNTUS. Der Besteller ist verpflichtet, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Produkte für die Dauer des Eigentumsvorbehalts pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Der Besteller tritt SPRiNTUS schon jetzt alle Entschädigungsansprüche aus dieser Versicherung ab. SPRiNTUS nimmt die Abtretung hiermit an. Sofern eine Abtretung nicht zulässig sein sollte, weist der Besteller hiermit seinen Versicherer unwiderruflich an, etwaige Zahlungen nur an SPRiNTUS zu leisten. Weitergehende Ansprüche von SPRiNTUS bleiben unberührt. Der Besteller hat SPRiNTUS auf Verlangen den Abschluss der Versicherung nachzuweisen. Müssen Wartungs- und Inspektionsarbeiten durchgeführt werden, hat der Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig auszuführen.

9.2     Der Besteller ist nicht berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Produkte zu verpfänden, zur Sicherung zu übereignen oder sonstige, das Eigentum SPRiNTUS gefährdende Verfügungen zu treffen. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Besteller SPRiNTUS unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen und alle notwendigen Auskünfte zu geben, den Dritten über die Eigentumsrechte SPRiNTUS zu informieren und an den Maßnahmen SPRiNTUS zum Schutze der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Produkte mitzuwirken. Der Besteller trägt alle von ihm zu vertretenden Kosten, die zur Aufhebung des Zugriffs und zu einer Wiederbeschaffung der Produkte aufgewendet werden müssen.

9.3     Der Besteller tritt schon jetzt die Forderungen aus der Weiterveräußerung der Produkte mit sämtlichen Nebenrechten an SPRiNTUS ab, und zwar unabhängig davon, ob die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft wird. SPRiNTUS nimmt diese Abtretung schon jetzt an. Sofern eine Abtretung nicht zulässig sein sollte, weist der Besteller hiermit den Drittschuldner unwiderruflich an, etwaige Zahlungen nur an SPRiNTUS zu leisten. Der Besteller ist widerruflich ermächtigt, die an den Auftragnehmer abgetretenen Forderungen treuhänderisch für SPRiNTUS einzuziehen. Die eingezogenen Beträge sind sofort an den Auftragnehmer abzuführen. SPRiNTUS kann die Einziehungsermächtigung des Bestellers sowie die Berechtigung des Bestellers zur Weiterveräußerung widerrufen, wenn der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber SPRiNTUS nicht ordnungsgemäß nachkommt, in Zahlungsverzug gerät, seine Zahlungen einstellt oder wenn die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Bestellers beantragt wird. Ein Weiterverkauf der Forderungen bedarf der vorherigen Zustimmung SPRiNTUS. Mit der Anzeige der Abtretung an den Drittschuldner erlischt die Einziehungsbefugnis des Bestellers. Im Fall des Widerrufs der Einziehungsbefugnis kann SPRiNTUS verlangen, dass der Besteller die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner SPRiNTUS bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern die Abtretung mitteilt.

9.4     Im Falle des Zahlungsverzugs des Bestellers ist SPRiNTUS unbeschadet seiner sonstigen Rechte berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Der Besteller hat SPRiNTUS oder einem von SPRiNTUS beauftragten Dritten sofort Zugang zu den unter Eigentumsvorbehalt stehenden Produkten zu gewähren, sie herauszugeben und mitzuteilen, wo sich diese befinden. Nach entsprechender rechtzeitiger Androhung kann SPRiNTUS die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Produkte zur Befriedigung seiner fälligen Forderungen gegen den Besteller anderweitig verwerten.

9.5     Die Verarbeitung oder Umbildung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Produkte durch den Besteller erfolgt stets für SPRINTUS. Das Anwartschaftsrecht des Bestellers an der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware setzt sich an der verarbeiteten oder umgebildeten Sache fort. Werden die Produkte mit anderen, SPRiNTUS nicht gehörenden Sachen verarbeitet, verbunden oder vermischt, erwirbt SPRiNTUS das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Werts der gelieferten Ware zu der verarbeiteten Sache zur Zeit der Verarbeitung. Der Besteller verwahrt die neuen Sachen für SPRiNTUS. Für die durch Verarbeitung oder Umbildung entstehende Sache gelten im Übrigen dieselben Bestimmungen wie für die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware.

9.6     SPRiNTUS ist auf Verlangen des Bestellers verpflichtet, die ihm zustehenden Sicherheiten insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert der Sicherheiten unter Berücksichtigung banküblicher Bewertungsabschläge die Forderungen SPRiNTUS aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller um mehr als 20 % übersteigt. Bei der Bewertung ist vom Rechnungswert der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Produkte und vom Nominalwert bei Forderungen auszugehen.

9.7     Bei Produktlieferungen in andere Rechtsordnungen, in denen die Ziff. 9.1 - 9.6 nicht die gleiche Sicherungswirkung hat wie in der Bundesrepublik Deutschland, räumt der Besteller SPRiNTUS ein entsprechendes Sicherungsrecht ein. Sofern hierfür weitere Erklärungen oder Handlungen erforderlich sind, wird der Besteller diese Erklärungen abgeben und an allen Maßnahmen mitwirken, die für die Wirksamkeit und Durchsetzbarkeit derartiger Sicherungsrechte notwendig und förderlich sind.

9.8     Beteiligt sich der Besteller an den Kosten von SPRiNTUS von Werkzeugen oder Einrichtungen, so erwirbt er hierdurch keinen Anspruch auf Eigentum oder Besitz an dem Werkzeug oder der Einrichtung.

 

§ 10   Beschaffenheit, Verwendung und Mängelanzeige

10.1   Grundlage der Mängelhaftung von SPRiNTUS, soweit eine solche besteht, ist vorrangig die vereinbarte Beschaffenheit der Produkte im Zeitpunkt der Ablieferung beim Besteller. Als vereinbarte Beschaffenheit gem. § 434 BGB gelten die Angaben SPRiNTUS in der Auftragsbestätigung insbesondere zur Leistungsspezifikation, Belastung und Verwendung und etwa in Bezug genommenen technischen Daten- und Produktblättern. SPRiNTUS gewährleistet, dass die gelieferten Produkte diese in der Auftragsbestätigung mitgeteilten Merkmale aufweisen, sofern der bestimmungsgemäße Gebrauch zu jeder Zeit eingehalten wird. Anlagen, Listen und sonstige Dokumente des Bestellers werden nicht Teil einer Beschaffenheitsvereinbarung, es sei denn, SPRiNTUS hätte ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt.

10.2   Die gelieferten Produkte sind nur für ihre gemäß Auftragsbestätigung bestimmten und freigegebenen Zwecke, Einbau und Verwendung vorgesehen. Die Verwendung und der Einsatz der Produkte im militärischen, luft- bzw. raumfahrtechnischen oder medizinischen ist nur nach vorheriger ausdrücklicher schriftlicher Freigabe durch SPRiNTUS zulässig. SPRiNTUS übernimmt für Aufwendungen und Schäden aus einer vom bestimmungsgemäßen bzw. freigegebenen Gebrauch abweichenden Verwendung ohne vorherige ausdrückliche schriftliche Bestätigung keine Haftung. Der Besteller verpflichtet sich, SPRiNTUS von allen Ansprüchen Dritter wegen Personen- und/oder Sachschäden freizustellen, sofern diese Aufwendungen und Schäden im Zusammenhang mit der Verwendung der Produkte zu nicht freigegebenen, verbotenen bzw. nicht bestimmungsgemäßen Zwecken ohne vorherige ausdrückliche schriftliche Zusage von SPRiNTUS entstanden sind. Soweit Einbau oder Verwendung in der Auftragsbestätigung nicht angegeben und auch sonst nicht ausdrücklich vereinbart sind, sind die Produkte ausschließlich für den vom Vertrag vorausgesetzten Zweck, und wenn ein solcher nicht angenommen werden kann, nur für den objektiv üblichen Zweck zu verwenden.

10.3   SPRiNTUS liefert RoHS- und REACH-konforme Produkte. SPRiNTUS führt hierzu ohne besonderen Anlass keine eigenen Untersuchungen verbauter Materialien und Bauteile durch und stützt sich dabei ausschließlich auf die Angaben des jeweiligen Herstellers bzw. Lieferanten der Produkte hinsichtlich er Identifizierung der RoHS- und REACH-Compliance.

10.4   Die Mängelrechte des Bestellers setzen voraus, dass er seinen Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten nachgekommen ist. Er hat hierzu die gelieferten Produkte insbesondere bei Erhalt unverzüglich sehr sorgfältig zu untersuchen, ob sie der bestellten Art und Menge entsprechen und Transportschäden oder sonstige ihm erkennbare Mängel vorliegen. Der Besteller hat Mängel bzw. Schäden der Produkte, die bei einer solchen Prüfung erkennbar sind, unverzüglich nach Erhalt der Produkte SPRiNTUS schriftlich unter Angabe der konkreten Beanstandungen und Mängelsymptome, der Artikelnummer, sowie der betroffenen Liefercharge und -menge anzuzeigen. Versteckte Mängel hat der Besteller mit den entsprechenden Angaben wie nach Satz 2 sowie zusätzlich unter Angabe von Ort und Datum ihres Auftretens unverzüglich nach ihrer Entdeckung schriftlich SPRINTUS anzuzeigen. Als unverzüglich gilt die Anzeige, wenn sie spätestens innerhalb von fünf Werktagen erfolgt, wobei zur Fristwahrung die Absendung der Anzeige bzw. Rüge genügt. Versäumt der Besteller die ordnungsgemäße Untersuchung oder Mängelanzeige, ist die Haftung von SPRiNTUS wegen solcher Mängel ausgeschlossen, insbesondere Mängelansprüche gemäß § 11.

10.5   Bei einer Mängelrüge gibt der Besteller SPRiNTUS unverzüglich Gelegenheit und die erforderliche Zeit, die beanstandeten Mängel durch die Rücksendung davon betroffener Produkte zu prüfen. Er hat SPRiNTUS die beanstandeten Produkte unverzüglich zu übersenden und dazu ihm vorliegende Reklamations- und Serviceberichte vorzulegen. Anderenfalls kann er sich auf die gerügten Mängel gegenüber SPRiNTUS nicht berufen.

 

§ 11   Mängelansprüche

11.1   Bei Vorliegen eines Mangels der gelieferten Produkte im Zeitpunkt der Ablieferung und einer dazu erfolgten Mängelrüge nebst Aufforderung zur Nacherfüllung des Bestellers, soweit gesetzlich vorgeschrieben, ist SPRiNTUS nach eigener, innerhalb angemessener Frist zu treffender Wahl zunächst zur Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels oder Lieferung eines mangelfreien Produkts. Weitergehende Mängelansprüche bestehen nur bei Ablehnung, Unmöglichkeit oder Scheitern der Nacherfüllung. Die Nachbesserung gilt erst dann als gescheitert, wenn SPRiNTUS die Beseitigung des Mangels mindestens zweimal erfolglos versucht hat. Die Nacherfüllung beinhaltet weder den Ausbau der mangelhaften Produkte noch den erneuten Einbau. Das Recht, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt.

11.2   Rücksendungen von mangelhaften Produkten an SPRiNTUS zum Zwecke der Nacherfüllung dürfen nur nach vorheriger schriftlicher Einwilligung entsprechend der hierfür bei SPRiNTUS bestehenden und dem Besteller bekannten Regeln aus der Auftragsbestätigung auf Kosten des Bestellers erfolgen.

11.3   Sofern SPRiNTUS nach einer angemessenen Frist zur Nacherfüllung nicht bereit oder nicht in der Lage ist, kann der Besteller nach seiner Wahl vom Vertrag zurücktreten oder den auf die betroffene Lieferung entfallenden Lieferpreis mindern. Dasselbe gilt, wenn die Nacherfüllung wiederholt fehlschlägt oder SPRiNTUS unzumutbar ist. Bei einem unerheblichen Mangel besteht kein Rücktrittsrecht. Mängelansprüche kann der Besteller nicht abtreten.

11.4   Liegt ein Mangel der Produkte bei Ablieferung vor, übernimmt SPRiNTUS die zum Zwecke der Prüfung und Nacherfüllung unmittelbaren Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten ohne Gewinnanteile oder sonstige Aufschläge soweit die Kosten tatsächlich angefallen und nachgewiesen sind. Hat der Besteller die Produkte ohne vorherige Bearbeitung bzw. Veränderung bestimmungsgemäß in anderen Sachen eingebaut oder an anderen Sachen angebracht, so übernimmt SPRiNTUS auch die für den Aus- und Einbau der Produkte unmittelbar erforderlichen Aufwendungen, soweit diese zur erfolgreichen Nacherfüllung führen.

11.5   Nicht erforderlich sind Aufwendungen des Bestellers, soweit diese über den Marktpreisen liegen, die zusätzlich bzw. höher angefallen sind, da der Besteller eine ihm von SPRiNTUS angebotene Nacherfüllung nicht in Anspruch genommen hat oder wenn die Produkte vom Besteller nach einem anderen Ort als der Lieferadresse verbracht wurden, es sei denn, dass die Produkte ihrer Natur nach zum Ortswechsel bestimmt waren. Gleiches gilt für Aufwendungen, die sich dadurch erhöhen, dass der der Besteller seinen Abnehmern ohne bestehende vertragliche Verpflichtung über die gesetzlichen Mängelrechte hinausgehende Leistungen bzw. Zahlungen zugesteht oder berechtigte Einwendungen bzw. Einreden nicht geltend macht oder darauf verzichtet.

11.6   Ein Anspruch auf Zahlung von Aus- und Einbaukosten setzt voraus, dass der Besteller die von ihm beabsichtigten Aus- und Einbaumaßnahmen SPRiNTUS vorab schriftlich angezeigt und diesen zur Nacherfüllung aufgefordert hat. Kosten einer eigenmächtigen Mängelbeseitigung durch den Besteller sind im Übrigen ausgeschlossen, es sei denn, dass dem Besteller anderenfalls erhebliche Schäden drohen, die bei unverzüglichem Ausbau unmittelbar verhindert werden. Der Besteller ist nicht berechtigt, für Aus- und Einbaukosten einen Vorschuss zu verlangen.

11.7   Soweit der Ausbau und/oder Einbau der Produkte nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist, wobei insbesondere der Wert der Produkte im mangelfreien Zustand und die Bedeutung des Mangels zu berücksichtigen sind, und SPRiNTUS die Lieferung mangelhafter Produkte nicht zu vertreten hat, hat SPRiNTUS die damit verbundenen Aufwendungen nur bis zur Höhe der doppelten Auftragswertes der betroffenen Liefermenge zu tragen.

11.8   Mangelbedingte Folgeschäden, insbesondere entgangener Gewinn, Betriebsausfallkosten, Gewinnanteile, Sortierkosten und sonstige Sowieso-Kosten sind keine im Rahmen der Nacherfüllung von SPRiNTUS zu tragenden Aus- und Einbaukosten.

11.9   Stellt sich ein Mangelbeseitigungsverlangen und ein damit verbundener Mängelanspruch des Bestellers als unberechtigt heraus, was dieser auf Hinweis von SPRiNTUS bzw. bei sorgfältiger Prüfung hätte ohne weiteres erkennen können, so kann SPRiNTUS die ihr hieraus entstandenen Kosten von ihm ersetzt verlangen. 

11.10  Rückgriffsansprüche des Bestellers gegenüber SPRiNTUS im Sinne von § 445a BGB auf Ersatz von Aufwendungen der Nacherfüllung im Verhältnis zu seinen Abnehmern sind ausgeschlossen, wenn SPRiNTUS die Aufwendungen nicht schuldhaft zu vertreten hat und der letzte Vertrag in der Lieferkette der betreffenden Produkte kein Verbrauchsgüterkauf iSv. § 474 BGB ist. Darüber hinaus gilt § 13 entsprechend.

11.11  Mängelansprüche des Bestellers sind ausgeschlossen, wenn er den Mangel der Produkte bei Vertragsschluss oder bei deren Abruf kennt oder ihm dieser wegen grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben ist. Ergänzend sind Ansprüche des Bestellers auf Erstattung von Aus- und Einbaukosten ausgeschlossen, wenn er den Mangel der Produkte bei deren Abnahme, Weiterverkauf, Verarbeitung bzw. Einbau kennt oder ihm dieser wegen grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben ist. Der Haftungsausschluss bei grober Fahrlässigkeit gilt nicht bei Arglist oder einer Beschaffenheitsgarantie von SPRiNTUS. Grobe Fahrlässigkeit liegt insbesondere auch vor, wenn der Besteller ihm im ordnungsgemäßen Geschäftsgang zumutbare Untersuchungen unterlässt bzw. nach gehäuften Reklamationen der Produkte eingehende Untersuchungen der Produkte nicht unverzüglich veranlasst bzw. Verkauf oder Verarbeitung der Produkte nicht unverzüglich einstellt.

11.12  Mängelansprüche des Bestellers für mangelhafte Produkte entfallen, wenn der Besteller ohne vorherige schriftliche von SPRINTUS selbst oder durch Dritte die Produkte zu reparieren versucht oder sonst wie bearbeitet, verändert, beschädigt oder zerstört und hierdurch SPRiNTUS die Mängelbeseitigung bzw. -analyse zur Beschaffenheit der beanstandeten Produkte auf den Zeitpunkt der Ablieferung unmöglich oder unzumutbar erschwert wird. Dasselbe gilt, wenn die Produkte nicht entsprechend dem Vertrag oder gesonderten Verwendungshinweisen verwendet, insbesondere auch mit anderen Produkten oder wenn der Mangel auf vom Besteller zur Verfügung gestellter Konstruktionsunterlagen oder sonstigen Vorgaben beruht.

 

§ 12   Schadensersatz

12.1   Das Recht Schadensersatz zu verlangen, richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit in den AVB nichts anderes bestimmt ist.

12.2   Für Schäden aus der Verletzung einer Garantie oder aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit haftet SPRiNTUS unbeschränkt. Dasselbe gilt für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, für die zwingende gesetzliche Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz und für die Haftung wegen eines arglistigen Verschweigens von Mängeln. Für einfache Fahrlässigkeit haftet SPRiNTUS im Übrigen nur bei der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, die sich aus der Natur des Vertrages ergibt, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages erst ermöglicht und auf die der Besteller regelmäßig vertrauen darf. Solche wesentlichen Vertragspflichten SPRiNTUS sind insbesondere seine Hauptleistungspflichten, wie beispielsweise die mangelfreie Lieferung der Produkte. Bei der fahrlässigen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, Verzug und Unmöglichkeit ist die Haftung SPRiNTUS im Übrigen beschränkt auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden bis zu maximal 1 Mio. EUR- je Schadensvorgang. Soweit nicht vorstehend etwas Abweichendes geregelt ist, ist die Haftung von SPRiNTUS gleich aus welchem Rechtsgrund ausgeschlossen. Eine Umkehr der Beweislast ist mit vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

12.3   Soweit SPRiNTUS technische Auskünfte gibt oder beratend tätig wird und diese Auskünfte oder Beratung nicht zu dem vertraglich geschuldeten Leistungsumfang gehören, geschieht dies unentgeltlich und unter Ausschluss einer Haftung auf Schadensersatz.

 

§ 13   Verjährung

13.1   Die Verjährungsfrist für Sach- und Rechtsmängel beträgt ein Jahr ab Ablieferung der Produkte beim Besteller.

13.2   Für alle sonstigen Schadensersatzansprüche, vertragliche wie auch deliktische Ansprüche, gilt eine Verjährungsfrist von einem Jahr ab Kenntnis bzw. grob fahrlässiger Unkenntnis des Bestellers von die den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners. Sofern die Produkte entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden sind wie auch für die Haftung von SPRiNTUS für Schäden aus Verletzung einer Garantie oder aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie für Arglist, Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit und nach dem Produkthaftungsgesetz gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.

13.3   Eine Stellungnahme oder Maßnahme von SPRiNTUS zu einer Mängelrüge vom Besteller gilt nicht als Anerkenntnis oder Eintritt in Verhandlungen über einen möglichen Anspruch des Bestellers, soweit SPRiNTUS selbiges nicht ausdrücklich schriftlich erklärt. Dies gilt im Besonderen, wenn der Besteller Ansprüche nicht schriftlich geltend gemacht hat bzw. SPRiNTUS solche Ansprüche ausdrücklich schriftlich zurückweist

 

§ 14   Produkthaftung

14.1   Der Besteller wird die Produkte nicht ohne vorherige Zustimmung SPRiNTUS verändern, insbesondere wird er vorhandene Warnungen über Gefahren bei unsachgemäßem Gebrauch der Produkte nicht verändern oder entfernen. Bei Verletzung dieser Pflicht stellt der Besteller SPRiNTUS im Innenverhältnis von Produkthaftungsansprüchen Dritter frei, soweit der Besteller für den haftungsauslösenden Fehler verantwortlich ist.

14.2   Wird SPRiNTUS aufgrund eines Produktfehlers der Produkte zu einem Produktrückruf oder einer -warnung veranlasst, so wird der Besteller SPRiNTUS unterstützen und alle ihm zumutbaren, von SPRiNTUS angeordneten Maßnahmen treffen. Der Besteller wird SPRINTUS hierzu alle Unterlagen zur Produktion, Lieferung und Beanstandung der Produkte zur Verfügung stellen. Der Besteller ist verpflichtet, die Kosten des Produktrückrufs oder der -warnung zu tragen, soweit er für den Produktfehler und den eingetretenen Schaden verantwortlich ist. Weitergehende Ansprüche SPRiNTUS bleiben unberührt.

14.3   Der Besteller wird SPRiNTUS unverzüglich schriftlich über ihm bekanntwerdende Risiken bei der Verwendung der Produkte und mögliche Produktfehler bzw. Produktausfälle in jedem Einzelfall informieren.

 

§ 15   Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte

15.1   Die geistigen Eigentumsrecht an allen Spezifikationen, Zeichnungen, Abbildungen, technischen Beschreibungen und sonstigen technischen Informationen, die im Zusammenhang mit diesem Vertrag von SPRiNTUS geliefert oder geleistet werden, verbleiben alleinige Eigentum von SPRiNTUS. Mit dem Erwerb der Produkte werden keine Lizenzen oder Nutzungsrechte, Schutzrechte, schutzrechtsgleiche Rechte oder sonstige Rechte am geistigen Eigentum von SPRiNTUS auf den Besteller übertragen. Ausgenommen sind mit der Lieferung zwingend verbundene Rechte. 

15.2   Der Besteller ist nicht berechtigt infolge von Untersuchungen der Strukturen, Zustände und Verhaltensweisen der Produkte deren Konstruktionselemente zu extrahieren und die Produkte von SPRiNTUS zu rekonstruieren (reverse engineering).

 

§ 16   Export, Zölle, Entsorgung

16.1   Die gelieferten Produkte sind zum Verbleib in dem mit dem Besteller vereinbarten Lieferland bestimmt. Embargobestimmungen unterliegende Produkte dürfen vom Besteller nicht aus dem Lieferland exportiert werden

16.2   Soweit gesetzlich vorgeschrieben, ist der Besteller verpflichtet, Produkte, die unter das ElektroG, BatterieG oder die VerpackungsVO fallen, im Einklang mit sämtlichen gesetzlichen Bestimmungen eigenverantwortlich zu entsorgen. Der Besteller übernimmt alle damit zusammenhängenden Zahlungs- und Mitteilungspflichten soweit dies gesetzlich möglich ist und wird die vorstehenden Verpflichtungen seinen Abnehmern entsprechend auferlegen.

16.3   Der Besteller haftet SPRiNTUS für sämtliche Schäden, die durch die schuldhafte Nichtbeachtung der unter Ziff. 16.2 genannten Bestimmungen entstehen und stellt SPRiNTUS von jeglichen Ansprüchen Dritter frei.

 

§ 17   Datenschutz

17.1   Personenbezogene Daten von Seiten des Bestellers werden von SPRiNTUS grundsätzlich nur erhoben, gespeichert, verarbeitet und genutzt, wenn, soweit und solange dies für die Begründung, die Durchführung oder die Beendigung eines Vertrags erforderlich ist. Eine weitergehende Erhebung, Speicherung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten erfolgt nur, soweit eine Rechtsvorschrift dies erfordert oder erlaubt oder die betroffene Person eingewilligt hat. Rechtsgrundlage für die vorgenannte Datenverarbeitung ist Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. b) Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO).

17.2   SPRiNTUS ist berechtigt, die personenbezogenen Daten an Dritte zu übermitteln, wenn und soweit dies zur Durchführung vorvertraglicher Maßnahmen und zur Erfüllung eines Vertrags (z.B. für Versand, Rechnungsstellung) gem. Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. b) DSGVO oder zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung gem. Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. c) DSGVO erforderlich ist.

17.3   Ergänzend wird für die Verarbeitung personenbezogener Daten, insbesondere im Zusammenhang mit dem Besuch der Unternehmenswebseite von SPRiNTUS, auf die Datenschutzhinweise unter https://sprintus.eu/de/datenschutzerklaerung verwiesen.

 

§ 18   Schlussbestimmungen

18.1   Die Übertragung von Rechten und Pflichten des Bestellers auf Dritte ist SPRiNTUS gegenüber nur mit schriftlicher Zustimmung des Bestellers wirksam.

18.2   Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus der Vertragsbeziehung ist der Geschäftssitz von SPRiNTUS. SPRiNTUS ist auch zur Klageerhebung am Sitz des Bestellers sowie an jedem anderen zulässigen Gerichtsstand berechtigt.

18.3   Für die Vertragsbeziehung einschließlich seiner Auslegung und Durchführung gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des internationalen Einheitsrechts, insbesondere des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (UN-Kaufrecht).

18.4   Erfüllungsort für sämtliche Leistungen des Bestellers und SPRiNTUS ist der Geschäftssitz von SPRiNTUS.

18.5   Sollte eine Bestimmung dieser AVB ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden oder sollte sich in diesen AVB eine Lücke befinden, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. An deren Stelle gilt diejenige wirksame oder durchführbare Bestimmung als vereinbart, die dem Zweck der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung am nächsten kommt; das gleiche gilt, soweit ein regelungsbedürftiger Sachverhalt nicht ausdrücklich geregelt ist.

 

Welzheim, August 2020

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